§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Erziehung, der Kultur, der Integration und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den Geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Die Mitgliedschaft beginnt zum 1. des im Aufnahmeantrag angegebenen Monats. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Gerät ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen in Zahlungsrückstand und wird dieser auch nach schriftlicher Mahnung durch den Geschäftsführenden Vorstand oder einem von ihm Beauftragten nicht innerhalb von einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Mahnung im vollen Umfang abgedeckt, wird das betreffende Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Quartals, zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben. Dem Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge, Umlagen oder Gebühren.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sondergebühren für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, Mitglieds- und Abteilungsbeiträge sowie Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei Umlagen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Umlagen können maximal bis zum 5-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Über Höhe und Fälligkeit der sonstigen Gebühren entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
Wenn Beiträge und Gebühren zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Ausstehende Beiträge und Gebühren sind dann bis zu ihrem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden grundsätzlich im Voraus per Lastschrift eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen entscheidet in Einzelfällen der Geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom Geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Für jüngere, auch nicht-anwesende, Vollmitglieder kann das Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter nur jeweils einheitlich mit einer Stimme pro minderjährigem Vereinsmitglied ausgeübt werden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 11 Vorstand
3. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Ausnahmen hierzu bilden der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung, und die Abteilungsleiter, die von der Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden.
Die Abteilungsleiter müssen vom Geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglied sein.
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben grundsätzlich bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Geschäftsführende Vorstand eine Person, die das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt.
6. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
7. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführenden Vorstandes gemäß Nr. 1 ist in der Weise beschränkt, dass
a) er bei Rechtsgeschäften mit finanziellen Verpflichtungen mit einem Geschäftswert von mehr als 15.000,- € verpflichtet ist, die Zustimmung des Erweiterten Vorstandes einzuholen,
b) bei Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art und Rechtsgeschäften über 30.000,- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.
8. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Der Geschäftsführende Vorstand kann an allen Veranstaltungen und Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
9. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der Erweiterte Vorstand.
§ 12 Vereinsjugend
§ 13 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem Erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden, und der zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Unmittelbare Wiederwahl ist 1x zulässig.
§ 14 Ältestenrat
a) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern
b) Mitwirkung beim Ausschluss eines Mitgliedes
c) Mitwirkung bei Ehrungen.
§ 15 Datenschutz
Die gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden eingehalten.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportverband Meckenheim e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 17 Übergangsregelung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. April 2013 beschlossen.
Alle bisherigen Satzungen treten damit außer Kraft.