Satzung des Meckenheimer Turn- und Schwimmvereins 1892 e. V. (MTuS)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Meckenheimer Turn- und Schwimmverein 1892“; die Kurzform lautet „Meckenheimer TuS“; das Vereinskürzel ist „MTuS“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Meckenheim und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist ein Mehrspartenverein und kann für die im Verein betriebenen Sportarten und für kulturelle Veranstaltungen Abteilungen unterhalten.
  5. Die Vereinsfarben sind traditionell „Weiß / Grün“.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Erziehung, der Kultur, der Integration und des öffentlichen Gesundheitswesens.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Trainings-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Brei­ten- und Leistungssports,
  2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen,
  3. Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
  4. Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Schiedsrichtern und Helfern sowie deren Aus-/Weiterbildung,
  5. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und  Spielgemeinschaften,
  6. Leistungen zur Prävention und medizinischen Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung,
  7. Organisation, Durchführung und Besuch von kulturellen Veranstaltungen,
  8. Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der im Vereinseigentum oder -besitz stehenden Immobilien und Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den Geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Die Mitgliedschaft beginnt zum 1. des im Aufnahmeantrag angegebenen Monats. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • Vollmitgliedern
  • Gastmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  1. Vollmitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
  2. Gastmitglieder sind Mitglieder, die für eine befristete Zeit die Mitgliedschaft erwerben, z.B. für die Dauer eines Kurses, einer Schul-AG oder Kooperation. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Abteilungsversammlung zu, nicht jedoch in der Mitgliederversammlung.
  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Tod
  • bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

 

  1. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Er ist zum Ende eines Halbjahres (30.6. oder 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
  2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
  • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht

Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Gerät ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen in Zahlungsrückstand und wird dieser auch nach schriftlicher Mahnung durch den Geschäftsführenden Vorstand oder einem von ihm Beauftragten nicht innerhalb von einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Mahnung im vollen Umfang abgedeckt, wird das betreffende Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entsprin­genden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Quartals, zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben. Dem Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendi­gung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge, Umlagen oder Gebühren.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sondergebühren für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, Mitglieds- und Abteilungsbeiträge sowie Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei Umlagen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Umlagen können maximal bis zum 5-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Über Höhe und Fälligkeit der sonstigen Gebühren entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

Wenn Beiträge und Gebühren zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Ausstehende Beiträge und Gebühren sind dann bis zu ihrem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden grundsätzlich im Voraus per Lastschrift eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen entscheidet in Einzelfällen der Geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Geschäftsführende Vorstand
  • der Erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand
  • der Ältestenrat

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr, nach Möglichkeit bis zum 30. April des Jahres, einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Erweiterten Vorstands geleitet.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversamm­lungen erfolgt durch schriftliche Einladung oder per Mail mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Geschäftsfüh­renden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Aufnahme von Punkten zur Tages­ordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Geschäftsführenden Vorstand spätestens am 31. 1. des Jahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung kann vom Geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20% der  Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
    Die Einberufung einer außerordentlichen Mitglie­derversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitglieder­versammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, Mitglieds- und Abteilungsbeiträge sowie Umlagen.
    e) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung oder Verschmelzung des Vereins
    g) Beschlussfassung über die grundsätzliche Mittelverwendung
     
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     
  7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
    Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom Geschäfts­führenden Vorstand beschlossen werden.

    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
     

  8. Jedes anwesende Mitglied – mit Ausnahme von Gastmitgliedern - ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum Geschäftsfüh­renden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

    Für jüngere, auch nicht-anwesende, Vollmitglieder kann das Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter nur jeweils einheitlich mit einer Stimme pro minderjährigem Vereinsmitglied ausgeübt werden.
    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
     

  9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Die Aufgabenverteilung des Geschäftsführenden Vorstandes wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
     
  2. Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem Geschäftsführenden Vorstand
  • dem Vertreter der Vereinsjugend
  • den Abteilungsleitern
  • den Beisitzern

3. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Ausnahmen hierzu bilden der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung, und die Abteilungsleiter, die von der Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden.
Die Abteilungsleiter müssen vom Geschäfts­führenden Vorstand bestätigt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglied sein.

4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben grundsätz­lich bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfin­det.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Geschäftsführende Vorstand eine Person, die das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt.
6. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
7. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführenden Vorstandes gemäß Nr. 1 ist in der Weise beschränkt, dass
a) er bei Rechtsgeschäften mit finanziellen Verpflichtungen mit einem Geschäftswert von mehr als 15.000,- € verpflichtet ist, die Zustim­mung des Erweiterten Vorstandes einzuholen,
b) bei Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art und Rechtsgeschäften über 30.000,- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.
8. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Der Geschäftsführende Vorstand kann an allen Veranstaltungen und Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
9. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidun­gen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der Erweiterte Vorstand.

§ 12 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Organe der Vereinsjugend sind der Jugendvorstand und die Jugendversammlung.
  4. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 13 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem Erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden, und der zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Unmittelbare Wiederwahl ist 1x zulässig.

§ 14 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die mindestens 40 Jahre alt sind und mindestens 15 Jahre dem Verein angehören.
  2. Die Angehörigen des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
  3. Die Angehörigen des Ältestenrates dürfen nicht dem Erweiterten Vorstand angehören.
  4. Die Aufgaben des Ältestenrates bestehen in der

a) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern
b) Mitwirkung beim Ausschluss eines Mitgliedes
c) Mitwirkung bei Ehrungen.

§ 15 Datenschutz

Die gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden eingehalten.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportverband Meckenheim e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 17 Übergangsregelung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. April 2013 beschlossen.

Alle bisherigen Satzungen treten damit außer Kraft.